Türen

Türen innerhalb einer Wohnung gehören zum Sondereigentum. Dagegen gehören Haustüren, Balkontüren und Türen zu Gemeinschaftsräumen zum Gemeinschaftseigentum. Auch wenn die Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist für den Innenanstrich der Tür der jeweilige Wohnungseigentümer zuständig.

Zurück